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DATENSCHUTZ

BEI UNS SIND IHRE DATEN IN GUTEN HÄNDEN.

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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

BEI UNS SIND IHRE DATEN IN GUTEN HÄNDEN.

§ 1 Geltungsbereich und Form

 

(1) Die Pareva GmbH, Kammerforststr. 17a, 76646 Bruchsal (im Folgenden „Pareva“) bietet eine Systemlösung zur Übergabe und Bevorratung von Gegenständen. Die im Weiteren aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) bilden die vertragliche Grundlage für die
Zusammenarbeit sowie Kauf, Vermietung und Lizenzierung von Software, Anlagen und/oder Anlagenteilen.

 

(2) Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen, unter www.Pareva.de/agb abrufbaren Fassung bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall verpflichtet sind erneut daraufhin zuweisen.

 

(4) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir den AGB des Kunden nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

 

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

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§ 2 Vertragsschluss

 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

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(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Wir sind berechtigt eine schriftliche Bestätigung mündlicher Vertragserklärungen zu verlangen.

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§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

 

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

 

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

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(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

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(4) Die Rechte des Kunden gem. § 10 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

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§ 4 Lieferung von Anlagen oder Anlagenteile

 

(1) Die Lieferung und Inbetriebnahme der Anlagen oder Anlagenteile erfolgt durch die Pareva oder einen autorisierten Partner. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Kosten der Lieferung trägt der Kunde.

 

(2) Der Kunde stellt zum vereinbarten Lieferzeitraum den Zugang zu den für die Inbetriebnahme der Anlagen oder Anlagenteile geplanten Räumlichkeiten sicher. Der Kunde stellt des Weiteren sicher, dass die betreffenden Räumlichkeiten sowie die Transportwege zu den Räumlichkeiten für die Liefermaße und das Gewicht der Anlagen oder Anlagenteile geeignet sind. Außergewöhnliche Transportwege (z.B. enge Zuwegung, kein ausreichend großer Aufzug) sind vorab gesondert anzuzeigen und abzustimmen. Mehraufwendungen, aufgrund von fehlendem Zugang oder unzureichender Transportwege oder Räumlichkeiten, trägt der Kunde.

 

(3) Konstruktions-, Software- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

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§ 5 Bereitstellung und Rechte an der Software

 

(1) Die Bereitstellung und Einrichtung der Software erfolgt im Rahmen der abzuschließenden Lizenzvereinbarung durch die Pareva oder einen autorisierten Partner.

 

(2) Die Software wird durch die Pareva GmbH auf eigenen Servern bereitgestellt. Sie gilt mit zur Verfügung stellen des Links und der erforderlichen Zugangsdaten als geliefert. Eine kundenindividuelle Bereitstellung bedarf gesonderter Vereinbarung und kann mit Mehrkosten für den Kunden verbunden sein.

 

(3) Der Funktionsumfang der ausgelieferten Software entspricht dem Standard-Datenblatt der Pareva Applikationen. Eine Anpassung der Software auf bestimmte Anforderungen des Kunden bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Die Kosten für entsprechende Anpassungen trägt der Kunde.

 

(4) Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen  Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die wir dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und/oder Vertragsdurchführung überlassen oder zugänglich machen, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich uns zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben wir entsprechende Verwertungsrechte.

 

(5) Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, zeitlich auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im vertraglich eingeräumten Umfang. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst das Laden, Anzeigen und Ausführen der lizenzierten Software.

 

(6) Die Lizenzvereinbarung besteht zwischen dem Kunden und der Pareva GmbH. Die Laufzeit der Lizenzvereinbarung bleibt im Falle der Veräußerung der Anlage unberührt. Zur Inbetriebnahme der Anlage beim Käufer ist der Abschluss einer separaten Lizenzvereinbarung sowie einer ADV durch den Käufer mit der Pareva erforderlich. Die Kosten einer ggf. erforderlichen erneuten Bereitstellung und Einrichtung der Software trägt der Käufer.

 

(7) Darüber hinaus ist der Kunde ausschließlich dann berechtigt die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch uns zugänglich gemacht wurden.

 

(8) Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an uns zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierte Kopien der Software (falls vorhanden) zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie ebenfalls zu löschen oder an uns auszuhändigen.

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§ 6 Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

 

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Systemlösung geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder aufgrund der Natur der Leistung als Werkleistung erforderlich ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

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(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten)
zu verlangen. Unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, Rücktritt) bleiben unberührt.

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§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

(2) Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

 

(3) Die einmaligen Kosten für die Anlage inklusive Inbetriebnahme, Installation und Einrichtung der Software sind fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

 

(4) Die monatliche Vergütung für die Lizenz der Software wird für den jeweiligen Monat im Voraus am dritten Werktag eines jeden Monats fällig. Im ersten Monat des Lizenzzeitraumes wird die Vergütung mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig. Wird die Software nicht am ersten Tag eines Kalendermonates bereitgestellt, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Vergütung anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf die Bereitstellung der Software folgenden Tag.

 

(5) Möchte der Kunde von einem erteilten Auftrag zurücktreten, bleibt er zur Zahlung der vertraglich vereinbarten einmaligen Vergütung gem. Abs. 3 zunächst verpflichtet. Die Pareva behält sich vor, in diesem Fall eine Vereinbarung zur Rückabwicklung zu treffen. Für kundenspezifisch bestellte oder hergestellte Anlagen oder Anlagenteile, wird unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, die Rückabwicklung regelmäßig durch die bereits entstandenen Kosten und Aufwände begrenzt. Zuzüglich erheben wir eine Aufwandspauschale in Höhe von 10% dieser Kosten.

 

(6) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer schriftlichen Mahnung bedarf. Die Geldschuld ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

 

(7) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 9 Abs. (6) Satz 2 dieser AGB unberührt.

 

(9) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

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§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen bezüglich Kauf und/oder Lieferung der Anlagen und Anlagenteilen behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Anlagen und Anlagenteilen vor.

 

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen und Anlagenteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die sich in unserem Eigentum befindlichen Anlagen und Anlagenteilen erfolgen.

 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Anlagen und Anlagenteile auf Grund des Eigentumsvorbehalts zur Herausgabe zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Rückgabe der Anlagen und Anlagenteile zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.

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(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß (4c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen und Anlagenteile im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

 

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Anlagen und Anlagenteile entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

 

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Anlagen und Anlagenteile oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. (2) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

 

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. (3) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Anlagen und Anlagenteile zu widerrufen.

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§ 9 Mängelansprüche des Kunden

 

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Systemlösung getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages geworden sind. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

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(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungsund Rügepflichten (insb. §§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel an Anlagen und Anlagenteilen, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung oder Überlassung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach
den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

 

(4) Sind gelieferte Anlagen und Anlagenteile oder vereinbarte Werkleistungen mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

 

(5) Wir leisten im Rahmen der Lizenzvereinbarung Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Wir werden auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen.

 

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung und Mängelbeseitigung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die jeweils fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

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(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung/Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Anlagen und Anlagenteile oder Werkleistungen zu Prüfungszwecken zugänglich zu machen oder zu übergeben.

 

(8) Aus unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf und Transportkosten) können wir vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

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(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Dieses Recht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung/Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

 

(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

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§ 10 Sonstige Haftung

 

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur: (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

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(3) Wir haften nicht für anfängliche Mängel der Software und für Verlust oder Beschädigung der in die Schrankmodule eingebrachten Sachen, soweit nicht die Voraussetzungen des Abs. (2) vorliegen.

 

(4) Die sich aus Abs. (2) und (3) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. (5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

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§ 11 Verjährung

 

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. Übergabe. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Leistungen beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 10 Abs. (2) Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den
gesetzlichen Verjährungsfristen.

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§12 Vertraulichkeit

 

(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren.

 

(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, (a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; (b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; (c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

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(3) Die Parteien werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungs-Verpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern vertrauliche Informationen offenlegen, die für die Durchführung dieses Vertrages Kenntnis darüber erlangen müssen und wird diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

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§ 13 Kündigung

 

Soweit vertraglich nicht abweichend vereinbart, sind beide Parteien berechtigt, Dauerschuldverhältnisse innerhalb der Geschäftsbeziehung mit einer Frist von 3 Monate zum Quartalsende zu kündigen.

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§ 14 Änderungsvorbehalt

 

Die Pareva GmbH behält sich ausdrücklich vor, die derzeit gültigen AGB jederzeit zu ändern. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, Änderungen der AGB diesem per E-Mail an die aktuell bekannte

E-Mail-Adresse zu übermitteln. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht.

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§ 15 Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

 

(1) Wir sind berechtigt, den Kunden auf unserer Webseite www.Pareva.de sowie in Werbebroschüren und Angeboten an Dritte als Referenzkunden zu nennen.

 

(2) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

 

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden oder des Anbieters in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

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(4) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

(5) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Bruchsal. (6) Beide Parteien sind sich einig, dass außer diesen AGB keine weiteren mündlichen oder stillschweigenden Abreden bestehen.

 

(7) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein bzw. Lücken enthalten, so lässt dies die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen unberührt.

 

(8) Die Parteien werden in einem solchen Fall einvernehmlich die weggefallene oder lückenhafte Bestimmung durch eine andere rechtswirksame ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst erfüllt. Scheitert eine Einigung hierüber, kann jede Partei das Gericht um Ersetzung der weggefallenen Bestimmung ersuchen.

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§ 16 Zustellungen

 

Erklärungen des Kunden sind an folgende Adresse zu richten:

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Pareva GmbH
Kammerforststraße 17a
76646 Bruchsal

Telefon:+49 (0) 7257 938 90 23
E-Mail: info@pareva.de


Der Kunde hat der Pareva GmbH bei Auftragserteilung eine ladungsfähige Postanschrift mitzuteilen. Beide Vertragspartner verpflichten sich, Änderungen der vorgenannten Anschrift dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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