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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
PAREVA Smart Locker Solutions
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Pareva GmbH
Version 1.7 · gültig ab 15.04.2026
§ 1 Geltungsbereich und Form
(1) Die Pareva GmbH, Kammerforststr. 17a, 76646 Bruchsal (im Folgenden „Pareva“) bietet eine Systemlösung zur Übergabe und Bevorratung von Gegenständen. Die im Weiteren aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) bilden die vertragliche Grundlage für die Zusammenarbeit sowie für Kauf, Vermietung und Lizenzierung von Software, Anlagen und/oder Anlagenteilen.
(2) Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen, unter www.Pareva.de/agb abrufbaren Fassung bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall verpflichtet sind, erneut darauf hinzuweisen.
(4) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir den AGB des Kunden nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Wir sind berechtigt, eine schriftliche Bestätigung mündlicher Vertragserklärungen zu verlangen.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Rechte des Kunden gem. § 11 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung von Anlagen oder Anlagenteilen
(1) Die Lieferung und Inbetriebnahme der Anlagen oder Anlagenteile erfolgt durch die Pareva oder einen autorisierten Partner. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Kosten der Lieferung trägt der Kunde.
(2) Der Kunde stellt zum vereinbarten Lieferzeitraum den Zugang zu den für die Inbetriebnahme der Anlagen oder Anlagenteile geplanten Räumlichkeiten sicher. Der Kunde stellt des Weiteren sicher, dass die betreffenden Räumlichkeiten sowie die Transportwege zu den Räumlichkeiten für die Liefermaße und das Gewicht der Anlagen oder Anlagenteile geeignet sind. Außergewöhnliche Transportwege (z. B. enge Zuwegung, kein ausreichend großer Aufzug) sind vorab gesondert anzuzeigen und abzustimmen. Mehraufwendungen aufgrund von fehlendem Zugang oder unzureichender Transportwege oder Räumlichkeiten trägt der Kunde.
(3) Konstruktions-, Software- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
§ 5 Bereitstellung und Rechte an der Software
(1) Die Bereitstellung und Einrichtung der Software erfolgt im Rahmen der abzuschließenden Lizenzvereinbarung durch die Pareva oder einen autorisierten Partner.
(2) Die Software wird durch die Pareva GmbH auf eigenen Servern bereitgestellt. Sie gilt mit Zurverfügungstellung des Links und der erforderlichen Zugangsdaten als geliefert. Eine kundenindividuelle Bereitstellung bedarf gesonderter Vereinbarung und kann mit Mehrkosten für den Kunden verbunden sein.
(3) Der Funktionsumfang der ausgelieferten Software entspricht dem Standard-Datenblatt der Pareva Applikationen. Eine Anpassung der Software auf bestimmte Anforderungen des Kunden bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Die Kosten für entsprechende Anpassungen trägt der Kunde.
(4) Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die wir dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und/oder Vertragsdurchführung überlassen oder zugänglich machen, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich uns zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben wir entsprechende Verwertungsrechte.
(5) Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, zeitlich auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im vertraglich eingeräumten Umfang. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst das Laden, Anzeigen und Ausführen der lizenzierten Software.
(6) Die Lizenzvereinbarung besteht zwischen dem Kunden und der Pareva GmbH. Die Laufzeit der Lizenzvereinbarung bleibt im Falle der Veräußerung der Anlage unberührt. Zur Inbetriebnahme der Anlage beim Käufer ist der Abschluss einer separaten Lizenzvereinbarung sowie eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) durch den Käufer mit der Pareva erforderlich. Die Kosten einer ggf. erforderlichen erneuten Bereitstellung und Einrichtung der Software trägt der Käufer.
(7) Darüber hinaus ist der Kunde ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch uns zugänglich gemacht wurden.
(8) Verstößt der Kunde erheblich und schuldhaft gegen eine der vorstehenden Bestimmungen und schafft er nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist Abhilfe, sind wir berechtigt, die im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte zu widerrufen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Mit Wirksamwerden des Widerrufs hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierte Kopien der Software (falls vorhanden) zu löschen sowie eine gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie ebenfalls zu löschen oder an uns auszuhändigen.
§ 6 Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Systemlösung geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder aufgrund der Natur der Leistung als Werkleistung erforderlich ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, Rücktritt) bleiben unberührt.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(3) Die einmaligen Kosten für die Anlage inklusive Inbetriebnahme, Installation und Einrichtung der Software sind fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Die monatliche Vergütung für die Lizenz der Software wird für den jeweiligen Monat im Voraus am dritten Werktag eines jeden Monats fällig. Im ersten Monat des Lizenzzeitraums wird die Vergütung mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig. Wird die Software nicht am ersten Tag eines Kalendermonats bereitgestellt, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Vergütung anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf die Bereitstellung der Software folgenden Tag.
(5) Möchte der Kunde von einem erteilten Auftrag zurücktreten, bleibt er zur Zahlung der vertraglich vereinbarten einmaligen Vergütung gem. Abs. 3 zunächst verpflichtet. Die Pareva behält sich vor, in diesem Fall eine Vereinbarung zur Rückabwicklung zu treffen. Für kundenspezifisch bestellte oder hergestellte Anlagen oder Anlagenteile wird die Rückabwicklung regelmäßig durch die bereits entstandenen Kosten und Aufwände begrenzt. Zuzüglich erheben wir eine Aufwandspauschale in Höhe von 10 % dieser Kosten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale; uns bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
(6) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer schriftlichen Mahnung bedarf. Die Geldschuld ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(7) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 10 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.
(8) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen bezüglich Kauf und/oder Lieferung der Anlagen und Anlagenteile behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Anlagen und Anlagenteilen vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen und Anlagenteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die sich in unserem Eigentum befindlichen Anlagen und Anlagenteile erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Anlagen und Anlagenteile aufgrund des Eigentumsvorbehalts zur Herausgabe zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Rückgabe der Anlagen und Anlagenteile zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß lit. (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen und Anlagenteile im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Anlagen und Anlagenteile entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Anlagen und Anlagenteile oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen und Anlagenteile zu widerrufen.
§ 9 Besondere Bedingungen für die Vermietung von Anlagen und Anlagenteilen
(1) Werd en Anlagen oder Anlagenteile vermietet, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Bei Widersprüchen gehen sie den übrigen Bestimmungen dieser AGB vor. Im Übrigen gelten die §§ 535 ff. BGB.
(2) Die vermieteten Anlagen und Anlagenteile bleiben im Eigentum der Pareva; der Mieter erwirbt kein Eigentum. § 8 (Eigentumsvorbehalt) findet auf Mietsachen keine Anwendung. Der Mieter hält die Mietsache von eigenem und fremdem Vermögen erkennbar getrennt und kennzeichnet sie auf Verlangen als Eigentum der Pareva.
(3) Die Mietzeit richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Bei vereinbarter fester Laufzeit verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch; § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung) wird ausgeschlossen. Ist keine feste Laufzeit vereinbart, gilt die Kündigungsregelung des § 15 dieser AGB.
(4) Der Mietzins ist die vereinbarte monatliche Vergütung; § 7 gilt entsprechend. Der Mietzins ist auch dann fortzuzahlen, wenn der Mieter aus in seiner Person liegenden Gründen an der Nutzung gehindert ist (§ 537 BGB).
(5) Die Mietsache wird in vertragsgemäßem, gebrauchsfähigem Zustand übergeben. Zustand und Vollständigkeit werden bei Übergabe in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Offensichtliche Mängel sind im Protokoll oder unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen, schriftlich anzuzeigen.
(6) Der Mieter
(a) nutzt die Mietsache pfleglich und ausschließlich vertragsgemäß;
(b) nimmt keine baulichen oder technischen Veränderungen vor und entfernt keine Kennzeichnungen, Seriennummern oder Schutzeinrichtungen;
(c) stellt sachgerechte Aufstell-, Betriebs- und Umgebungsbedingungen sicher;
(d) überlässt die Mietsache Dritten nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform (§ 540 BGB);
(e) zeigt Schäden, Mängel, Verlust sowie Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) unverzüglich schriftlich an (§ 536c BGB);
(f) ermöglicht uns nach Ankündigung Zutritt zu Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungszwecken.
(7) Wir halten die Mietsache während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand, soweit der Instandsetzungsbedarf nicht vom Mieter oder einem Dritten aus dessen Sphäre zu vertreten ist. Verschleiß durch vertragsgemäßen Gebrauch ist mit dem Mietzins abgegolten. Vom Mieter zu vertretende Schäden trägt der Mieter.
(8) Eine verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene (anfängliche) Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen; im Übrigen gilt § 11 dieser AGB. Das Recht des Mieters zur Mietminderung nach § 536 BGB bleibt dem Grunde nach bestehen; der Mieter ist jedoch nicht berechtigt, die Minderung durch Einbehalt vom laufenden Mietzins geltend zu machen, sondern hat zu viel gezahlten Mietzins gesondert zurückzufordern. Dies gilt nicht, soweit der Mangel unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder von uns vorsätzlich verschwiegen wurde.
(9) Der Mieter versichert die Mietsache auf eigene Kosten für die Dauer der Mietzeit gegen die üblichen Risiken (insbesondere Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl) zum Neuwert und weist dies auf Verlangen nach. Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Mieter in Höhe unseres Schadens schon jetzt sicherungshalber an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
(10) Bei Beendigung des Mietverhältnisses gibt der Mieter die Mietsache vollständig, gereinigt und im vertragsgemäßen Zustand (abzüglich vertragsgemäßer Abnutzung) zurück. Abbau, Verpackung und Rücktransport erfolgen durch uns oder einen autorisierten Partner; die Kosten trägt der Mieter, soweit nicht abweichend vereinbart. Bei verspäteter Rückgabe gilt § 546a BGB.
(11) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn der Mieter mit der Zahlung in einem § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB entsprechenden Umfang in Verzug ist, die Mietsache vertragswidrig nutzt oder unbefugt Dritten überlässt.
§ 10 Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Systemlösung getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages geworden sind. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (insb. §§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel an Anlagen und Anlagenteilen, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung oder Überlassung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(4) Sind gelieferte Anlagen und Anlagenteile oder vereinbarte Werkleistungen mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Wir leisten im Rahmen der Lizenzvereinbarung Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Wir werden auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung und Mängelbeseitigung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die jeweils fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung/Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Anlagen und Anlagenteile oder Werkleistungen zu Prüfungszwecken zugänglich zu machen oder zu übergeben.
(8) Aus unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandene Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) können wir vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Dieses Recht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung/Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 11 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Wir haften nicht für anfängliche Mängel der Software und für Verlust oder Beschädigung der in die Schrankmodule eingebrachten Sachen, soweit nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen.
(4) Die sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, sowie für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen; gesetzliche Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 12 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. Übergabe. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Gesetzlich zwingende längere Verjährungsfristen, insbesondere nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriff) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, bleiben unberührt.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Leistungen beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a), Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.
(2) Soweit Pareva im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Aufnahme der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Dieser Vertrag ist Voraussetzung für die produktive Nutzung der Software und geht in datenschutzrechtlichen Fragen diesen AGB vor.
(3) Der Kunde bleibt im Verhältnis zu betroffenen Personen Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
(a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
(b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
(c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(3) Die Parteien werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern vertrauliche Informationen offenlegen, die für die Durchführung dieses Vertrages Kenntnis darüber erlangen müssen, und werden diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
§ 15 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Soweit vertraglich nicht abweichend vereinbart, sind beide Parteien berechtigt, Dauerschuldverhältnisse innerhalb der Geschäftsbeziehung mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende zu kündigen.
(2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
§ 16 Änderungsvorbehalt
(1) Die Pareva GmbH ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit hierfür ein triftiger Grund besteht, insbesondere aufgrund von Gesetzesänderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung, technischer Entwicklungen oder zur Beseitigung von Regelungslücken. Von diesem Änderungsvorbehalt ausgenommen sind die Hauptleistungspflichten und die vereinbarten Entgelte (Preise); diese können nur im Wege einer einvernehmlichen Vereinbarung geändert werden.
(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilt. Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang in Textform widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung des Schweigens wird in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.
(3) Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. In diesem Fall sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderung ordentlich zu kündigen.
§ 17 Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel
(1) Wir sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden berechtigt, den Kunden auf unserer Webseite www.Pareva.de sowie in Werbebroschüren und Angeboten an Dritte als Referenzkunden zu nennen. Eine erteilte Zustimmung kann der Kunde jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(2) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden oder der Pareva in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(4) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
(5) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Bruchsal. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(6) Beide Parteien sind sich einig, dass außer diesen AGB und etwaigen Individualvereinbarungen keine weiteren mündlichen oder stillschweigenden Abreden bestehen.
(7) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein bzw. Lücken enthalten, so lässt dies die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall einvernehmlich die weggefallene oder lückenhafte Bestimmung durch eine andere rechtswirksame ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt.
§ 18 Zustellungen
Erklärungen des Kunden sind an folgende Adresse zu richten:
Pareva GmbH
Kammerforststraße 17a
76646 Bruchsal
Telefon: +49 (0) 7257 938 90 23
E-Mail: info@pareva.de
Der Kunde hat der Pareva GmbH bei Auftragserteilung eine ladungsfähige Postanschrift mitzuteilen. Beide Vertragspartner verpflichten sich, Änderungen der vorgenannten Anschrift dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
